Ein Arzt muss die Notwendigkeit des Krankenwagens bescheinigen damit die Kosten (bis auf den Eigenanteil) von den Krankenkassen übernohmen werden. Das kann z.B. Ihr Hausarzt, der ärztliche Notdienst oder der aufnehmende Arzt im Krankenhaus.
Sollte kein Arzt dies Bescheinigen unterliegen die Kosten der Gebührenordnung für den Rettungsdienst und Krankentransport der Stadt Gelsenkirchen.
Die Übernahme der Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung erfolgt, bis auf die vom Gemeinsamen Bundesausschuss in den sogenannten Krankentransport-Richtlinien festgelegten besonderen Ausnahmefällen, nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Zu den besonderen Ausnahmefällen zählen beispielsweise Fahrten zur onkologischen Strahlen- und Chemotherapie sowie zur ambulanten Dialysebehandlung. Auch Schwerbehinderte bekommen die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung u.a. dann erstattet, wenn sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "Bl" (blind) oder "H" (hilflos) besitzen oder den Pflegegrad 3,4 oder 5 nachweisen können. Bei Pflegegrad 3 muss die eingeschränkte Mobilität zusätzlich von einem Arzt dokumentiert werden.